(1) 1Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2Sie werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.
2Er ist ferner für den Einsatz und die Vergabe der Stiftungsmittel sowie für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich.
3Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
4Das Nähere regelt die Satzung.