print

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung" – 1-DM-GoldmünzG

arrow_left arrow_right

1Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln seiner Mitglieder beschlossen wird.
2Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26