(1) 1Der Unterschiedsbetrag wird ermittelt, indem die Nettobezüge einander gegenübergestellt werden.
2Zur Ermittlung der Nettobezüge sind die Bruttobezüge im Arbeitnehmerverhältnis um die darauf entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Bruttobezüge im Beamtenverhältnis um die darauf entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer sowie die angemessenen Aufwendungen für eine private Krankenversicherung oder die Aufwendungen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zu vermindern.
3Maßgebend sind die Bruttobezüge, die im Monat der Übernahme gezahlt worden sind oder zu zahlen gewesen wären, wenn das Arbeitnehmerverhältnis oder das Beamtenverhältnis den ganzen Monat bestanden hätte.
4Eine bei weiterem Verbleiben im Arbeitnehmerverhältnis anstehende Höhergruppierung im Monat der Übernahme ist nicht zu berücksichtigen.
5Lohn- und Kirchensteuer richten sich nach den persönlichen Merkmalen des Bezügeempfängers.
(2) 1Bei den Bruttobezügen im Arbeitnehmerverhältnis sind zu berücksichtigen:
2
(3) Bei den Bruttobezügen im Beamtenverhältnis sind Grundgehalt, Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Erschwerniszulagen ohne die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu berücksichtigen, die Erschwerniszulagen jedoch mit höchstens 15 vom Hundert des Betrages aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 2 und örtlichem Sonderzuschlag.