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Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte – ÜZV

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(1) 1Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als die monatlichen Nettobezüge im Arbeitnehmerverhältnis.
2Sie beträgt höchstens 1.533,88 Euro.

(2) Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich 5,11 Euro oder weniger, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.12.2003 I 2848
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25