- 1.
Im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens:
Betriebsaufseher,
Bundesbahnschaffner,
Triebwagenführer,
Bundesbahnassistent,
Reservelokomotivführer,
Technischer Bundesbahnassistent,
Werkführer;
- 2.
im Bereich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
Technischer Regierungsobersekretär;
- 3.
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung:
Panzerwart, Betriebsaufseher,
Regierungsassistent im Fernmeldedienst sowie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,
Technischer Regierungsassistent bei den Marinearsenalbetrieben und bei den Erprobungsstellen der Bundeswehr;
- 4.
im Bereich der Bundeswirtschaftsverwaltung:
Technischer Regierungsassistent bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen;
- 5.
im Bereich eines Landes, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den gesamten Landesbereich erfüllt sind:
Aufseher, Betriebsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Wart, Assistent, Meister oder Werkführer im staatlichen und kommunalen Werk- und Betriebsdienst, Hafen- und Schleusendienst sowie bautechnischen Dienst,
Assistent im staatlichen und kommunalen Gesundheitsdienst, Krankenpfleger, Krankenschwester,
Assistent im allgemeinen Aufsichtsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.