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Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 2

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1Für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgung nach den Vorschriften der Artikel I und II auf den Bund übergeht, übt die Oberste Bundesbehörde die Befugnisse und Aufgaben der obersten Dienstbehörde des letzten Dienstherrn des Beamten aus.
2Zuständig ist die Oberste Bundesbehörde, deren Aufgaben denen der zuletzt für den Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle entsprechen.
3Ist eine solche Stelle nicht vorhanden, so regeln der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit, ebenso, wenn keine Stelle sich für zuständig erachtet.

Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25