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Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund – ÜblG 2

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(1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage bezeichneten Zonenbehörden werden Wartestandsbeamte des Bundes.

(2) 1Oberste Dienstbehörden der Wartestandsbeamten sind die zuständigen Obersten Bundesbehörden.
2Erforderlichenfalls bestimmen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die oberste Dienstbehörde.

(3) Die obersten Dienstbehörden haben für die Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen (§ 36a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).

§ 5: Kursivdruck: Als Bundesrecht aufgeh. mit Ausnahme Abschn. V durch § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 G v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970

Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25