(1) 1Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen der in der Anlage bezeichneten ehemaligen Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden sowie der Hinterbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen auf den Bund über.
(3) Erweist sich das in der Anlage enthaltene Verzeichnis der ehemaligen Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden als unvollständig, so kann die Bundesregierung das Verzeichnis nach den Grundsätzen dieses Gesetzes durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung ergänzen.
§ 4: Kursivdruck: Aufgeh. durch § 161 Abs. 1 Nr. 2 FGO v. 6.10.1965 I 1477 mWv 1.1.1966