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Zweites Überleitungsgesetz – ÜblG 2

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Die Ausgaben (einschließlich der Versorgungsausgaben) der Verwaltungen und Einrichtungen, die nach Artikel 130 des Grundgesetzes in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden sind oder noch übergeführt werden, gehen mit dem Inkrafttreten der Überführung auf den Bund über.

Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26