Überschrift: BÜ nebst Zusatzartikel, Schlußprotokoll u. Vollziehungsprotokoll, alle v. 9.9.1886, 1887 S. 493, 506, 508 u. 514, Pariser Zusatzakte nebst Deklaration, beide v. 4.5.1896, 1897 S. 759 u. 769; vgl. jetzt auch RBÜ Berliner Fassung v. 13.11.1908, 1910 S. 965, Berner Zusatzprotokoll v. 20.3.1914, 1920 S. 137, RBÜ Rom-Fassung
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
1Wir Wilhelm, ...
2Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
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verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1888 betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichsgesetzbl. S. 139), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:*
1Werden besondere Abkommen, die mit anderen Verbandsländern über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst abgeschlossen sind, außer Kraft gesetzt, so unterliegt die Anwendung der Übereinkunft auf Werke, welche bis dahin nach Maßgabe dieser Abkommen zu behandeln und in ihrem Ursprungslande beim Inkrafttreten der Übereinkunft noch nicht Gemeingut geworden waren (Artikel 14 der Übereinkunft), den nachstehenden Einschränkungen:
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1Die in § 1 Nr. 1 gewährte Befugnis zur Verbreitung und zum Verkaufe von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen unterliegt der Bedingung, daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind.
2Die Abstempelung ist nur bis zum Ablaufe dreier Monate zulässig; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Monats, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist.
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