print

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen – ÜAnlG

arrow_left arrow_right

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

(2) 1Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
2

1.
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
2.
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25