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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen – ÜAnlG

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1Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden.
2Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung entsprechende Mängel festgestellt wurden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25