print

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen – ÜAnlG

arrow_left arrow_right

1Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
2Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25