- 1.
der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,
- 2.
die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind,
- 3.
die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen - a)
angezeigt werden müssen oder
- b)
einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis erlischt,
- 4.
Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,
- 5.
Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,
- 6.
die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden, - a)
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,
- b)
dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie
- c)
Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich bekannt machen, - 7.
besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss,
- 8.
Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen.