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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen – ÜAnlG

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Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25