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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen – ÜAnlG

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(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden.
2Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen.
3§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25