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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen – ÜAnlG

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1Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen.
2Dies betrifft insbesondere

1.
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
2.
Adressänderungen,
3.
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
4.
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25