(1) 1In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:
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(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
2Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.