(+++ Textnachweis ab: 3.8.2023 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 26.7.2023 I Nr. 206 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 3.8.2023 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.
(1) 1In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:
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(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
2Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.