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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen – ÖLG

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1Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25