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Öko-Landbaugesetz – ÖLG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
3.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6.
entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
7.
entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein Erzeugnis kennzeichnet oder bewirbt,
3.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich austauscht.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung

1.
im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2018/848 oder
2.
verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848
nicht erfüllt wird.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26