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Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens – ÖkoKennzV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27.9.2023 I Nr. 265
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25