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(+++ Textnachweis ab: 16.2.2002 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
(1) 1Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug "Bio" und darunter den Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung".
2Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" kann
(2) 1Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen Rands
(3) 1Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden.
2Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des Schriftzuges "nach EG-Öko-Verordnung" innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko-Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten.
3Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Übersetzung erforderlich ist.
(4) 1Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden.
2Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.
(5) 1Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht werden.
2Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.
(6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.
(1) Das Öko-Kennzeichen ist
(2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit
(1) 1Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen.
2Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen.
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann eine Anzeige auch elektronisch über eine Registrierung in der Bio-Siegel-Datenbank erfolgen.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle: BGBl. I 2002, 591)
Technische Beschreibung:
1
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Fundstelle: BGBl. I 2005, 3384 - 3385)