α
ÖDAPrV
print
Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes – ÖDAPrV
arrow_left
§ 51 Inkrafttreten
link
anchor
Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung