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Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung – ÖDAPrV

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Sieht die Ausbildungsordnung die Möglichkeit einer Zusatzqualifikation vor, so gilt für die Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 2 entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26