print

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes – ÖDAPrV

arrow_left arrow_right

(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Anwesend sein können jedoch

1.
Vertreter und Vertreterinnen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
2.
Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle,
3.
die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle und
4.
auf Wunsch des Betroffenen die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch die Anwesenheit anderer Personen zulassen, sofern dem keiner der Prüflinge widerspricht.
2Der Widerspruch muss vor Abnahme der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüfungsbereiches schriftlich oder elektronisch erklärt worden sein.
3Darauf sind die Prüflinge hinzuweisen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25