(1) 1Sieht die Ausbildungsordnung schriftlich zu bearbeitende Aufgaben vor, so kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese Aufgaben ganz oder in Teilen in digitaler Form durchgeführt werden.
2Vor ihrer Entscheidung muss sie den Berufsbildungsausschuss einbeziehen.
(2) Auch in digitaler Form müssen die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben an einem festgelegten Prüfungsort und unter Aufsicht durchgeführt werden.
(3) Die Durchführung in digitaler Form ist nur zulässig, wenn
(4) Hat die zuständige Stelle bestimmt, dass schriftlich zu bearbeitende Aufgaben in digitaler Form durchgeführt werden, so muss sie darüber den jeweiligen Prüfungsausschuss rechtzeitig informieren.
(5) Treten im digitalen Prüfungssystem während der regulären Bearbeitungszeit technische Störungen auf, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, so muss der damit verbundene Zeitverlust durch Verlängerung der Bearbeitungszeit vollständig ausgeglichen werden.