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Überschuldungsstatistikgesetz – ÜSchuldStatG

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1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1.
welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie
2.
ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26