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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin – ÜbPrV

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
2.
im Übersetzungsprojekt
a)
in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
b)
in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie
3.
im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3

1.
die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,
2.
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,
3.
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und
4.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25