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Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) – ÜblG 6

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1Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt.
2Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2006 I 2407
G in Kraft gem. § 5 iVm Bek. v. 3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25