Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt.
2Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.
(1) 1Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229) tritt in Berlin (West) mit der Maßgabe in Kraft, daß Katastrophenschutzhelfer, die auf Grund der Verordnung des Berliner Senats über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 25. März 1974 (GVBl.
2S. 683), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 1977 (GVBl.
3S. 2290) geändert worden ist, im erweiterten Katastrophenschutz mitwirken und nach Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes in Berlin (West) wehrpflichtig sind, als vom Wehrdienst gemäß § 8 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz freigestellt gelten.
4Die 8-Jahresfrist gemäß § 8 Abs. 3 Katastrophenschutzgesetz beginnt mit der Annahme der Verpflichtung durch die Organisation, frühestens jedoch, nachdem der Helfer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) (Änderungsvorschrift)
(3) Die Eisenbahnvorschriften des Bundesrechtes gelten in Berlin (West) nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1098).
(4) 1Die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) findet auch auf die Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof Anwendung.
2Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten sind denen der Nato-Mitgliedsstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.
(5) Die auf Grund alliierten Rechts angelegten oder betriebenen Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof gelten nach Übergabe durch die Alliierten im Sinne der §§ 6 bis 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt.
(6) 1Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), tritt in Berlin (West) mit der Maßgabe in Kraft, daß sich die Bundesanstalt für Flugsicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Berlin und im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31. Dezember 1994 alliierter Stellen oder alliierten Personals bedienen kann.
2Wird vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts eine juristische Person des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben betraut, gilt Satz 1 für diese Stelle entsprechend.
(7) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Berlin (West) gelegene Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienen.
2In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) zu ändern.
3§ 2 des Bundeswasserstraßengesetzes findet keine Anwendung.
(8) 1Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, treten in Berlin (West) mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
1Folgendes Bundesrecht findet in Berlin (West) weiterhin keine Anwendung:
2
(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
2
1.
(2) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), außer Kraft.
1
2 Die durch dieses Gesetz erfaßten Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse des Präsidenten und Vizepräsidenten der Landespostdirektion Berlin werden mit dem Bund fortgesetzt.
3§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, bleibt unberührt.
4Für die Arbeitnehmer gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Tarifverträge weiter, bis sie durch andere Tarifverträge ersetzt oder aufgehoben werden.
5Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die bei Weitergeltung des Gesetzes im bisherigen räumlichen Geltungsbereich hiervon erfaßt worden wären.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Kursivdruck: Betr. Landesrecht
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Kursivdruck: Betr. Landesrecht
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden.
(2) Das Auswärtige Amt gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.