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Erstes Überleitungsgesetz – ÜblG 1

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(1) 1Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:

1.
die Umsatzsteuer,
2.
die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer,
3.
die Beförderungsteuer,
4.
die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben,
5.
der Ertrag der Monopole.
1

(2) 1Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:

1.
die Zölle,
2.
die Umsatzausgleichsteuer,
3.
die Kaffeesteuer,
4.
die Teesteuer.
1

(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26