(1) 1Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:
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(2) 1Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:
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(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.