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Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz – ÖlPflichtVersBeschV

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(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:
2

1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,
2.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.

(2) 1Die Geltungsdauer der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten.
2Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.

(3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.

(4) 1Ist eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt.
2Die unbrauchbar gewordene Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung ist zurückzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2021 I 3079
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25