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Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes – ÖDZustG

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(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tage nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.

(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 27.12.1993 I 2378
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25