(1) 1Die in Gesetzen vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes gehen auf den Bundesminister des Innern über.
2Dies gilt insbesondere, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, für alle Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen in folgenden Gesetzen:
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(2) 1Die Zuständigkeit des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft bleibt unberührt.
2In den unter Absatz 1 Satz 2 genannten Gesetzen gilt dies für die Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen in folgenden Vorschriften:
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(3)
Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die durch §§ 1 und 2 geänderten Vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden Fassung bekanntzumachen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tage nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.
(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.