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Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes – ÖDZustG

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Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die durch §§ 1 und 2 geänderten Vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden Fassung bekanntzumachen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 G v. 27.12.1993 I 2378
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25