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Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes – ÖDAPrV

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Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25