Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
| § 7 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen |
| § 10 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 11 | Inhalt |
| § 12 | Prüfungsbereiche |
| § 13 | Prüfungsbereich Fertigungstechniken |
| § 14 | Prüfungsbereich Planung und Fertigung |
| § 15 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 17 | Fortsetzung der Berufsausbildung |
| § 18 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 19 | Evaluierung |
| § 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin |
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modenähers und der Textil- und Modenäherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.
2Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
2Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Fertigungstechniken | mit 60 Prozent, |
| Planung und Fertigung | mit 30 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Die Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin“, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Bis spätestens 30. September 2020 hat eine Evaluierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbesondere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen untersucht werden soll.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
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5 | |
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2 | |||
| 2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
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3 | |
| 3 | Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
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10 | |
|
3 | |||
| 4 | Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
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6 | |
| 5 | Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 6 | Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
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12 | |
| 7 | Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
Schweißtechniken
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5 | |
| 8 | Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder von sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
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2 | |
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12 | |||
| 9 | Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
2 | |
|
2 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
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während der gesamten Ausbildung |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
2 | |
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3 | |||
| 6 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
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4 | |
| 7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
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2 | |
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7 | |||
| 8 | Kundenorientierung und internationale Geschäfts- beziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
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2 | |
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3 | |||
| 9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) |
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4 | |
|
5 | |||