Verordnung zur Aussetzung statistischer Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985 nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe – SHStatG1985AussV

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis ab: 29.12.1985 +++)

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 289) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

1Im Jahre 1985 werden folgende nach § 4 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) angeordneten Erhebungen ausgesetzt:

1.
die Erhebung des Bestandes an Heimen und sonstigen baulichen Einrichtungen nach § 4 Nr. 4,
2.
die Erhebung der von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit nach § 4 Nr. 5,
3.
die Erhebung der in der Jugendhilfe tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Berufsausbildungsabschluß nach § 4 Nr. 6.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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