Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021
Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2021 34,19 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2021 33,47 Euro.
Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2021 49,37 Prozent.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2021 15,79 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2021 15,43 Euro.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2021 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0000.
(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2021 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2021 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0072.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2021 an
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.