Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026
(1) 1Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent.
2Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.
(2) 1Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben.
2Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge.
3Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
2Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.
| gültig ab | Regel- bedarfsstufe 1 |
Regel- bedarfsstufe 2 |
Regel- bedarfsstufe 3 |
Regel- bedarfsstufe 4 |
Regel- bedarfsstufe 5 |
Regel- bedarfsstufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Januar 2026 | 563 | 506 | 451 | 471 | 390 | 357 |
| gültig im Kalenderjahr | Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr |
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr |
|---|---|---|
| 2026 | 130 | 65 |