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Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette – ProMusPlRL


(+++ Textnachweis ab: 22. 3.1968 +++)
(+++ Hinweis: Erlaß über die Stiftung der PRO MUSICA-Plakette vgl. BGBl I 1968,
222 (ProMusPlErl 1134-8) +++)

1.
1Die PRO MUSICA-Plakette ist als Auszeichnung für Vereinigungen von Musikliebhabern bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege des instrumentalen Musizierens und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.


2Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite „Musizierende“ mit Lyra und die Inschrift „Für Verdienste um instrumentales Musizieren – PRO MUSICA“, und auf der Rückseite den Bundesadler zeigt.

3Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.
2.

4Die PRO MUSICA-Plakette wird durch den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens einer Musikvereinigung auf deren Antrag verliehen.

5Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich die Musikvereinigung in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Pflege der instrumentalen Musik gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat.
3.

6Der Antrag auf Verleihung der PRO MUSICA-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden.

7Die Antragsformulare sind bei der Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses zur Verleihung der PRO-MUSICA-Plakette und den Musikverbänden erhältlich.



8Musikvereinigungen, die durch einen Musikverband vertreten werden, richten ihren Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an ihren Musikverband.

9Der Musikverband prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.

10Der Musikverband leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.



11Musikvereinigungen, die durch keinen Musikverband vertreten werden, richten den Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an das jeweils zuständige Landesministerium.

12Das Landesministerium prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.

13Das Landesministerium leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.



14Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland richten den Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung über die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an das Auswärtige Amt.

15Das Auswärtige Amt prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.

16Das Auswärtige Amt leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.
4.

17Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

18Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
a)
Ein geschichtlicher Abriss der Musikvereinigung mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege.
b)
1Ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen).
2Die Dokumente sind in beglaubigter Kopie vorzulegen.
c)
1Ein Tätigkeitsbericht der Musikvereinigung über ihre musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre, hierzu Konzertprogramme sowie einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte, ferner Konzertprogramme und Festbücher von Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen.
d)
1Eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde im Original über die kulturelle Betätigung der Musikvereinigung und ihre Verdienste um das instrumentale Musizieren.
e)
1Bei eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
5.

2Die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses ist bei einem bundesweit tätigen Dachverband des instrumentalen Laienmusizierens angesiedelt, der durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Bundespräsidialamt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und den bundesweit tätigen Dachverbänden des instrumentalen Laienmusizierens zu bestimmen ist.

3Die Geschäftsstelle verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.
6.

4Der Empfehlungssauschuss besteht aus drei institutionellen Mitgliedern und gegebenenfalls einem Vertreter des Auswärtigen Amtes entsprechend Ziffer 6 Absatz 3 der Richtlinien.



5Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.



6Zu den institutionellen Mitgliedern gehören ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und ein Vertreter des Dachverbandes an, bei dem die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses angesiedelt ist.



7Wenn der Empfehlungsausschuss über einen Antrag einer Musikvereinigung mit Sitz im Ausland zu entscheiden hat, tritt ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hinzu, der für die Dauer der gesamten Sitzung an der Beratung und Entscheidung des Empfehlungsausschusses teilnimmt.



8Beschlussfassungen des Empfehlungsausschusses durch Fernkommunikationsmittel sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

9Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Ausschusssitzung als Anlage beizufügen.
7.

10Der Empfehlungsausschuss prüft die von seiner Geschäftsstelle vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung der PRO MUSICA-Plakette zu unterbreiten.

11Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen zuständigen Bundesminister durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde vorgelegt.



12Bei Anträgen von Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland empfiehlt der Empfehlungsausschuss dem Auswärtigen Amt, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung der PRO MUSICA-Plakette zu unterbreiten.

13Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundesminister des Auswärtigen durch das Auswärtige Amt vorgelegt.
8.

14Die Urkunden über die Verleihung der Plakette werden vom Bundespräsidenten unterzeichnet.



15Urkunden und Plaketten können den Musikvereinigungen erst nach der zentralen Verleihungsveranstaltung auf Bundesebene ausgehändigt werden.



16Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.
9.

17Bundesweit tätiger Dachverband des instrumentalen Laienmusizierens im Sinne dieser Richtlinie ist eine Musikorganisation, der mehrere, nicht nur einer bestimmten Region zugehörige Musikverbände aus verschiedenen instrumentalen Sparten als Mitglieder angehören.

18Musikverband im Sinne dieser Richtlinie ist ein Zusammenschluss von einzelnen Musikvereinigungen.


Vorderseite Rückseite
Plakette:
rund, Bronze
Originalgröße:
16 cm

Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern

Geändert durch Erlass v. 12.8.2016 I 1978
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26