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Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV

Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Es verordnen auf Grund

des § 117 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und
des § 11a Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

(1) Für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 120a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung ist das in der Anlage bestimmte Formular zu verwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erklärung einer Partei kraft Amtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen Vereinigung.

(1) 1Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Abstammungssache nach § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einem Verfahren über den Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder das einen Unterhaltsanspruch vollstrecken will, kann die Erklärung gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 oder § 120a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung ohne Benutzung des in der Anlage bestimmten Formulars abgeben, wenn es über Einkommen und Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt.
2Die Erklärung des Kindes muss in diesem Fall enthalten:

1.
Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durchschnittlich hat und welcher Art diese sind;
2.
die Erklärung, dass es über Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben,
a)
welche Einnahmen die Personen im Monat durchschnittlich brutto haben, die dem Kind auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren;
b)
ob die Personen gemäß Buchstabe a über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegenstände sind in der Erklärung unter Angabe ihres Verkehrswertes zu bezeichnen.
1Die vereinfachte Erklärung im Antragsvordruck für das vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln ist weiterhin möglich; sie genügt auch, wenn die Verfahren maschinell bearbeitet werden.
2Das Kind kann sich auf die Formerleichterungen nicht berufen, wenn das Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten Formulars anordnet.

(2) Eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.

(1) 1Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular und dem Hinweisblatt zu dem Formular sind zulässig:

1.
Ergänzungen oder Änderungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2.
Ergänzungen oder Änderungen des Hinweisblattes zu dem Formular, die mit Rücksicht auf Besonderheiten des Verfahrens in den einzelnen Gerichtszweigen oder Behörden erforderlich sind.

(2) 1Der Bund und die Länder dürfen jeweils für ihren Bereich Anpassungen und Änderungen von dem in der Anlage bestimmten Formular zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln.
2Diese Befugnis kann durch Verwaltungsabkommen auf eine zentrale Stelle übertragen werden.

(3) Wird das Hinweisblatt zu dem Formular nach Absatz 1 Nummer 2 in einer abweichenden Fassung verwendet, so ist die Bezeichnung „Allgemeine Fassung“ unten auf der ersten Seite des Hinweisblattes und des Formulars durch eine Bezeichnung des Gerichtszweiges und des Bundeslandes oder durch eine Bezeichnung der Behörde zu ersetzen, in dem oder der die abweichende Fassung des Hinweisblattes verwendet wird.

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

1(Fundstelle: BGBl. I 2014, 36 - 44)




Hinweisblatt
zum Formular für die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe


– Bitte bewahren Sie dieses Hinweisblatt und eine Kopie des ausgefüllten Formulars bei Ihren Unterlagen auf –

Allgemeine Hinweise

Wozu Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe?

Wenn Sie eine Klage erheben oder einen Antrag bei Gericht stellen wollen, müssen Sie in der Regel Gerichtskosten zahlen.
2Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus anderen Gründen eine anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten hierfür hinzu.

3Entsprechende Kosten entstehen Ihnen auch dann, wenn Sie sich in einem Gerichtsverfahren verteidigen.



4Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe soll Ihnen die Verfolgung oder Verteidigung Ihrer Rechte ermöglichen, wenn Sie diese Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können.

5Sie kann auch dann bewilligt werden, wenn Sie zur Durchsetzung eines Anspruchs die Zwangsvollstreckung betreiben müssen.


6Wer erhält Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe?

Dazu schreibt das Gesetz für die Prozesskostenhilfe vor:

7“Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.



8Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.”
Dies gilt auch für die Verfahrenskostenhilfe.
9Einen Anspruch haben Sie also dann, wenn Sie
-
einen Prozess oder ein Verfahren führen müssen und die dafür erforderlichen Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können und
-
nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten auf Erfolg haben und
-
nicht von der Prozess- oder Verfahrensführung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.

10Ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe besteht allerdings
nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen würde.
11Sie wird auch dann nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes für die Kosten aufkommen muss (Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss).

12Das können der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner bzw. die Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil sein.


13Was ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe?


Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung im Bereich der Rechtspflege.
14Wenn Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erhalten, müssen Sie für die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten.

15Aus Ihrem Einkommen müssen Sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zahlen.

16Die Höhe dieser Monatsraten ist gesetzlich festgelegt.



17Die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung werden dann übernommen, wenn das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine andere beiordnungsfähige Person beiordnet.

18Dies muss besonders beantragt werden.

19Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muss grundsätzlich in dem Bezirk des Gerichts niedergelassen sein.

20Andernfalls kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn weitere Kosten nicht entstehen.



21Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, können Sie auch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens zu Zahlungen herangezogen werden.

22Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse, ist auch eine Verringerung von festgesetzten Raten möglich.



- Allgemeine Fassung -
1



23Wichtig:


24Sie sind während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet, dem Gericht jede wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

25Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen.

26Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge (Wohnkosten, Unterhalt, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen) oder fallen diese ganz weg, so müssen Sie dies ebenfalls von sich aus mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt.

27Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass Sie durch die Rechtsverfolgung oder -verteidigung etwas erlangen.

28Auch dies müssen Sie dem Gericht mitteilen.

29Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben werden, und Sie müssen die Kosten nachzahlen.


30Welche Risiken sind zu beachten?

Wenn Sie ein Gerichtsverfahren führen müssen, sollten Sie sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren.
31Dies gilt auch bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. 
Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus.


32Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die Gegenseite zum Beispiel für ihre anwaltliche Vertretung aufwendet. 
Verlieren Sie das Gerichtsverfahren, so müssen Sie der Gegenseite diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
33 Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit:

34Hier muss man
in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung auch dann nicht erstatten, wenn man unterliegt.


35Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe entstehen Kosten.

36Diese müssen Sie begleichen, wenn Ihrem Antrag nicht entsprochen wird.

37Das Gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.


38Wie erhält man Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe?

Erforderlich ist ein Antrag.
39In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen.

40Aus dem Antrag muss sich für das Gericht die vom Gesetz geforderte “hinreichende Aussicht auf Erfolg” (siehe oben) schlüssig ergeben.

41Die
Beweismittel sind anzugeben.
42Zu diesen Fragen sollten Sie sich, wenn nötig, anwaltlich beraten lassen.

43Lassen Sie sich dabei auch über das
Beratungshilfegesetz informieren, nach dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung beanspruchen können.


44Dem Antrag müssen Sie außerdem eine
Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege in Kopie beifügen. Für diese Erklärung müssen Sie das vorliegende Formular benutzen.
45 Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden.

46Das Formular ist von jeder Antragstellerin bzw. jedem Antragsteller gesondert auszufüllen.

47Bei Minderjährigen sind deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie die der unterhaltsverpflichteten Personen auf weiteren Exemplaren des Formulars anzugeben.



48Das Gericht entscheidet, ob Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

49Da die Mittel für Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden, muss es prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe haben.

50Das Formular soll diese Prüfung erleichtern.

51Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.


52Lesen Sie das Formular sorgfältig durch und füllen Sie es gewissenhaft aus.



53Die Ausfüllhinweise zum Formular finden Sie im Folgenden.

54Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder sich an das Gericht wenden.

55Sollte der Raum im Formular nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem Extrablatt machen.

56Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.



57Wichtig:


58Das Gericht kann Sie auffordern, fehlende Belege nachzureichen und Ihre Angaben an Eides statt zu versichern.

59Wenn Sie angeforderte Belege nicht nachreichen, kann dies dazu führen, dass Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wird.



60Wenn Sie unvollständige oder unrichtige Angaben machen, kann dies auch dazu führen, dass schon bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe wieder aufgehoben wird und Sie die angefallenen Kosten nachzahlen müssen.

61Dies droht Ihnen auch dann, wenn Sie während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens dem Gericht wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung Ihrer Anschrift nicht unaufgefordert und unverzüglich mitteilen.

62Wenn Sie bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben machen, kann dies auch als Straftat verfolgt werden.


2


63Ausfüllhinweise

Füllen Sie das Formular bitte in allen Teilen vollständig aus.
64Wenn Fragen zu
verneinen sind, kreuzen Sie bitte das dafür vorgesehene Kästchen an.
65Bitte fügen Sie die
notwendigen Belege in Kopie nach dem jeweils neuesten Stand bei, nummerieren Sie sie und tragen Sie die Nummer in dem dafür vorgesehenen Kästchen am Rand jeweils ein.

A

66Bitte bezeichnen Sie die
Erwerbstätigkeit, aus der Sie Einnahmen (Abschnitt E des Formulars) beziehen.
B

67Sollten Sie eine
Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie sich zunächst an die Versicherung wenden. Fügen Sie bitte in jedem Fall den Versicherungsschein in Kopie bei.
68Falls Ihre Versicherung die Übernahme der Kosten bereits abgelehnt hat, fügen Sie bitte auch den Ablehnungsbescheid in Kopie bei.

69Sind Sie Mitglied einer Organisation, die Mitgliedern üblicherweise für Rechtsstreitigkeiten wie den Ihrigen Rechtsschutz gewährt (z. B.
Gewerkschaft, Mieterverein oder Sozialverbände), müssen Sie sich ebenfalls vorrangig an diese Organisation wenden.
70Die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn die Organisation Ihnen gegenüber die Gewährung von Rechtsschutz abgelehnt hat.

71Wenn Sie das Formular nach erfolgter Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zum Zweck der Überprüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen müssen, brauchen Sie hier keine Angaben mehr zu machen.
C

72Gesetzliche Unterhaltspflichten
bestehen grundsätzlich zwischen Verwandten in gerader Linie (also etwa für Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt), zwischen Ehegatten, zwischen eingetragenen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen sowie zwischen der nicht verheirateten Mutter und dem Kindesvater nach der Geburt eines Kindes.
73Ein Unterhaltsanspruch setzt weiter voraus, dass
-
der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und
-
der Unterhaltsverpflichtete unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen wirtschaftlich in der Lage ist, Unterhalt zu leisten.

74Auch volljährige Kinder haben hiernach in der Regel einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, solange sie sich noch in der
Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befinden.
75Das Gericht benötigt
zusätzlich Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Personen.
76Für (auch getrennt lebende) Ehegatten/Ehegattinnen und eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerinnen können die Angaben in den Abschnitten E bis J dieses Formulars gemacht werden.

77In den übrigen Fällen bitte ein
weiteres Exemplar dieses Formulars verwenden, wobei dann nur die Abschnitte A und D bis J auszufüllen sind.
78Falls die unterhaltsverpflichtete Person die Mitwirkung ablehnt, geben Sie bitte den Grund der Weigerung sowie das an, was Ihnen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bekannt ist.
D

79Wenn Sie
Angehörigen Unterhalt gewähren, wird dies bei der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe berücksichtigt.
80Deshalb liegt es in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben, welchen Personen Sie Unterhalt leisten, egal ob Sie den Unterhalt ausschließlich durch Geldzahlungen erbringen und ob die Personen eigene Einnahmen haben.

81Zu den eigenen Einnahmen einer Person, der Sie Unterhalt gewähren, gehören auch Unterhaltszahlungen eines Dritten, insbesondere diejenigen des anderen Elternteils für das gemeinsame Kind, oder eine Ausbildungsvergütung, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bezieht. 
Den Angaben müssen Sie die notwendigen Belege in Kopie beifügen (z. B. Unterhaltstitel, Zahlungsnachweise).
E

82Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit sind insbesondere Lohn oder Gehalt.
83Anzugeben sind die Bruttoeinnahmen des letzten Monats vor der Antragstellung.

84Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und andere einmalige oder unregelmäßige Einnahmen bitte gesondert unter "Andere Einnahmen" angeben.

85In Kopie beizufügen sind:
1.

86Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der Arbeitsstelle für die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung;
2.
falls vorhanden, der letzte Bescheid des Finanzamts über die Einkommensteuer, sonst die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, aus der die Brutto- und Nettobezüge des Vorjahres ersichtlich sind.

87Einnahmen aus
selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind mit einem aktuellen Monatsbetrag anzugeben.
88Das Gleiche gilt für die Eintragung der entsprechenden
Betriebsausgaben als Abzüge unter Abschnitt F. Stellen Sie die Monatsbeträge bitte auf einem Extrablatt anhand eines Zwischenabschlusses mit dem sich ergebenden Reingewinn dar.
89Saisonale oder sonstige Schwankungen im Betriebsergebnis sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

90In das Formular setzen Sie bitte die Monatsbeträge der Einnahmen und der Betriebsausgaben ein, die Sie daraus zeitanteilig errechnet haben.

91Falls das Gericht dies anfordert, müssen Sie die Betriebseinnahmen mit den entsprechenden Umsatzsteuer-


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voranmeldungen und die Betriebsausgaben mit den angefallenen Belegen nachweisen. Der letzte Jahresabschluss und der letzte Steuerbescheid, aus dem sich die erzielten Einkünfte ergeben, sind in Kopie beizufügen.


92Wenn Sie Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen (z. B. Sparzinsen, Dividenden) haben, tragen Sie bitte ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinnahmen ein.


93Wenn Sie
Unterhaltszahlungen für sich und Kinder beziehen, ist bei Ihrer Angabe nur der für Ihren Unterhalt bestimmte Betrag einzutragen.
94Die für die Kinder bestimmten Beträge geben Sie bitte in der vorletzten Spalte des Abschnitts D an.

95Die Frage nach dem Bezug von Unterhalt ist auch dann zu bejahen, wenn Ihnen die Leistungen nicht als Unterhaltsrente, sondern als
Naturalleistung (z. B. freie Wohnung, Verpflegung, sonstige Versorgung im elterlichen Haushalt; Leistungen des Partners bzw. der Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) gewährt werden.
96Der geschätzte Wert dieser Leistungen ist unter Abschnitt E einzutragen.



97Bezüglich
der Einnahmen aus Renten, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Elterngeld, Ausbildungsförderung oder anderen Sozialleistungen sind der letzte Bewilligungsbescheid und die Unterlagen, aus denen sich die derzeitige Höhe der Leistungen ergibt, in Kopie beizufügen.


98Anzugeben mit ihrem Geldwert sind hier ferner alle sonstigen, in den vorhergehenden Zeilen des Formulars nicht erfassten
Einnahmen, auch Naturalleistungen (z. B. Deputate, freie Verpflegung und sonstige Sachbezüge; freie Wohnung jedoch nur, wenn unter Abschnitt H Wohnkosten angegeben werden).
F

99Als
Abzüge können Sie geltend machen:
1.
die auf das Einkommen entrichteten Steuern (auch Kirchensteuer, Gewerbesteuer, nicht jedoch Umsatzsteuer) und den Solidaritätszuschlag;
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (z. B. Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung);
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, aber nur bis zu der Höhe, in der diese gesetzlich vorgeschrieben sind.
100Falls die Versicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können Beiträge nur bis zu der Höhe abgesetzt werden, in der die Versicherung nach Art und Umfang angemessen ist.

101Bitte erläutern Sie Art und Umfang der Versicherung auf einem Extrablatt, falls dies nicht eindeutig aus den in Kopie beizufügenden Belegen (z. B. Versicherungsschein, Beitragsrechnung) hervorgeht;
4.
Fahrt- und sonstige Werbungskosten, d. h. die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (z. B. auch Berufskleidung, Gewerkschaftsbeitrag).
102Wenn Sie Kosten der Fahrt zur Arbeit geltend machen, ist die einfache Entfernung in Kilometern anzugeben, bei Benutzung eines Pkw auch der Grund, warum kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird.

103Bei Einnahmen aus selbständiger Arbeit hier bitte die Betriebsausgaben angeben.

104Die allgemeinen Lebenshaltungskosten (z. B. Lebensmittel, Kleidung, Telefon oder Strom, soweit er nicht zum Heizen benötigt wird) berücksichtigt das Gericht von sich aus in Höhe der gesetzlich festgelegten Freibeträge.
G

105Hier sind
alle Bankkonten, Grundeigentum, Kraftfahrzeuge, Bargeldbeträge, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen und sonstigen Vermögenswerte (auch im Ausland angelegte) anzugeben, die Ihnen, Ihrem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bzw.
106Ihrer Ehegattin/ eingetragenen Lebenspartnerin jeweils allein oder gemeinsam gehören.

107Sollten eine oder mehrere Personen Miteigentümer sein, bitte den Anteil bezeichnen, der Ihnen, Ihrem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer Ehegattin/eingetragenen Lebenspartnerin gehört.

108Geeignete Belege sind in Kopie beizufügen.

109Darüber hinaus kann das Gericht aus begründetem Anlass weitere Belege (zum Beispiel Kontoauszüge für einen längeren, zurückliegenden Zeitraum) anfordern.



110Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann Ihnen auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen.

111Derartige Vermögenswerte sind zum Beispiel
-
ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück,
-
Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (“Riester-Rente”)
-
ein angemessenes Kraftfahrzeug, wenn dieses für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt wird,
-
kleinere Barbeträge oder Geldwerte (Stand Januar 2014: Beträge bis insgesamt 2600 Euro für die hilfebedürftige Partei zuzüglich 256 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird).


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112Diese Vermögenswerte müssen Sie aber trotzdem angeben!


Hausrat, Kleidung und Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt werden, müssen nur dann angegeben werden, wenn sie den Rahmen des Üblichen übersteigen oder wenn es sich um Gegenstände von höherem Wert handelt.


113Ist bebautes
Grundvermögen vorhanden, geben Sie bitte auch die jeweilige Gesamtfläche an, die für Wohnzwecke bzw. einen gewerblichen Zweck genutzt wird, nicht nur die von Ihnen und Ihren Angehörigen (oben Abschnitt D) genutzte Fläche.


114Bei
Grundvermögen ist der Verkehrswert (nicht Einheits- oder Brandversicherungswert) anzugeben, bei Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen der derzeitige Kontostand, bei Wertpapieren die Anzahl, die Wertpapierkennnummer sowie der derzeitige Kurswert und bei einer Lebensversicherung der Rückkaufswert.
115Entsprechende Belege (z. B. Bescheinigungen von Banken oder Versicherungen) sind in Kopie beizufügen.



116Unter
“Sonstige Vermögenswerte” fallen außerdem Forderungen, in Scheidungsverfahren insbesondere auch der Anspruch aus Zugewinnausgleich.


117Sollte der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine besondere Härte bedeuten, erläutern Sie dies bitte auf einem Extrablatt.
H

118Wenn
Wohnkosten geltend gemacht werden, geben Sie bitte die Wohnfläche, die Zahl der Zimmer und die Gesamtzahl der Personen, die den Wohnraum bewohnen, an.
119Die Kosten bitte wie im Formular vorgesehen aufschlüsseln.



120Mietnebenkosten
 sind – außer den gesondert anzugebenden Heizungskosten – die auf die Mieter umgelegten Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schornsteinfeger, Aufzug, Allgemeinstrom, Hausreinigung, Gemeinschaftsantenne usw.).
121Nicht hierzu gehören jedoch Gas- oder Stromkosten für die eigene Wohnung (soweit es sich nicht um Heizkosten handelt), Telefon oder GEZ.



122Zu der Belastung aus Fremdmitteln bei
Wohneigentum gehören insbesondere die Raten für Darlehen, die für den Bau, den Kauf oder die Erhaltung aufgenommen worden sind. Nebenkosten sind auch hier außer den gesondert anzugebenden Heizungskosten die Betriebskosten.


123Sollten Sie sich den Wohnraum mit einer anderen Person als einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (oben Abschnitt D) teilen, tragen Sie bitte nur die auf Sie entfallenden anteiligen Beträge ein. 
Die notwendigen Belege (z. B. Mietvertrag, Darlehensurkunden, Nebenkostenabrechnung) müssen in Kopie beigefügt werden.
I

124Sie müssen die notwendigen Belege für die monatlichen Zahlungen und die derzeitige Höhe der Restschuld auch dann in Kopie beifügen, wenn Sie die Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, um einen unter Abschnitt G anzugebenden Vermögensgegenstand anzuschaffen.
J

125Wenn Sie eine
besondere Belastung geltend machen, geben Sie bitte den Monatsbetrag oder die anteiligen Monatsbeträge an, die von Ihren Einnahmen oder denen Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder Ihrer Ehegattin/eingetragenen Lebenspartnerin abgesetzt werden sollen.
126Bitte fügen Sie außer den Belegen auf einem Extrablatt eine Erläuterung bei.

127Eine Unterhaltsbelastung Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners bzw.

128Ihrer Ehegattin/eingetragenen Lebenspartnerin aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft kann hier angegeben werden.

129Wenn Sie sich in einer besonderen Lebenssituation befinden und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrbedarfen gemäß § 21 SGB II oder § 30 SGB XII vorliegen, werden diese ebenfalls als Abzug anerkannt.

130Beispiele hierfür sind:
-

131Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
-
Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen
-
Behinderte Personen, denen bestimmte Leistungen gemäß SGB XII zuerkannt werden
-
Personen, die medizinisch bedingt einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
K
Die Erklärung ist auch bei anwaltlicher Vertretung von der Partei selbst in der letzten Zeile zu unterschreiben.
132Bei gesetzlicher Vertretung muss der gesetzliche Vertreter unterschreiben.


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Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26