Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass
§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.