Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2019
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2019 beträgt 0,06 Prozent.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.