Redaktionelle Anmerkungen
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2006 +++)
1Folgenden zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1.
dem in Weil am Rhein am 22. Juli 2005 unterzeichneten Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich,
- 2.
der in Berlin am 9. März 2006 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Gesundheit und Solidarität der Französischen Republik über die Durchführungsmodalitäten des Rahmenabkommens vom 22. Juli 2005 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich.
1Das Rahmenabkommen und die Verwaltungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Rahmenabkommens sowie Änderungen der genannten Verwaltungsvereinbarung in Kraft zu setzen.
2Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Artikels 5 des Rahmenabkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Rahmenabkommen nach seinem Artikel 10 und die Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 6 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.