EVPG-Verordnung – EVPGV

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

1Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der Produkte erfüllt sind:

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ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- oder Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign- AnforderungenAnforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2023 (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllt sind;
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7.
eine Lichtquelle, insbesondere eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht, eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leuchtstofflampe und eine Leuchtdioden-Lampe, oder ein separates Betriebsgerät, insbesondere ein Gerät, das für die Installation zwischen dem Netz und Lampen ausgelegt ist, im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209; L 50 vom 24.2.2020, S. 23), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II sowie die Anforderungen in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2020 erfüllt sind;
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9.
einen Elektromotor oder eine Drehzahlregelung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74), wenn die Anforderungen in Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I sowie Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllt sind;
10.
eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder eine in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1781 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllt sind;
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12.
13.
14.
ein Kühlgerät im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllt sind;
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22.
ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt, einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur oder einen Gebläsekonvektor im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllt sind;
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28.
eine Lüftungsanlage im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1000 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 105) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III sowie die Anforderungen in Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllt sind;
29.

Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.5.2021 I 942
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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