Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
1Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der Produkte erfüllt sind:
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.