(+++ Textnachweis ab: 24.11.1995 +++)
1Den folgenden in Brüssel am 19. Dezember 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokollen wird zugestimmt:
(1) 1In dem Vorlagebeschluß an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung ist die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen und
(2) Soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, ist der Sach- und Streitstand in gedrängter Form darzustellen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls.