Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des EGMR-Kostenhilfegesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) 1Im Rahmen der Kostenhilfe nach dem EGMR-Kostenhilfegesetz werden Honorare, die einem Drittbetroffenen für einen Rechtsbeistand entstehen, in folgender Höhe erstattet:
(2) 1Auslagen werden in folgender Höhe erstattet:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.